Satzung

ERICH KÄSTNER GESELLSCHAFT e.V.
Schloss Blutenburg, D-8 12 47 München
Tel. 089/89 12 11 0, Telefax 089/811 75 53

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Erich Kästner-Gesellschaft e.V.“. Er besteht in rechtsfähiger Form und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung „steuerbegünstigte Zwecke“. Er dient ausschließlich der Förderung der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung und Pflege des Werks von Erich Kästner sowie die Forschung zu Erich Kästner in eigenen Veranstaltungen und durch Unterstützung fremder Veranstaltungen, insbesondere durch Lesungen, Ausstellungen, Vorträge, Aufführungen und Publikationen,

b) die Förderung von Aktivitäten, die hauptsächlich Kindern und Jugendlichen gewidmet sind und diese zu literarischem, künstlerischem und musikalischem Tun im Geiste der von Erich Kästner vertretenen Vorstellungen eines frühen selbstständigen und sozialen Handelns anregen, insbesondere durch Vorträge, Publikationen, Theater- und Filmaufführungen sowie Wettbewerbe,

c) die Vergabe von Arbeitsstipendien an junge Autoren, bedürftig im Sinne des § 53 der Abgabenordnung,

d) die Verleihung des „Erich Kästner-Preises“ an deutschsprachige Autoren,

e) die Förderung der „Stiftung Internationale Jugendbibliothek“ durch Einrichtung eines Ausstellungsraumes mit dem Gesamtwerk Erich Kästners einschließlich aller multimedialen Komponenten für Studienzwecke, Führungen und Veranstaltungen.

§ 3 Mittel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich.

A. Einnahmen
Die Mittel für die Ziele der Gesellschaft sollen beschafft werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge und Spenden,
  2. Zuwendungen, insbesondere aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke,
  3. Subventionen des Staates, der Gemeinden, des Rundfunks und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

B. Ausgaben
Vorbemerkung: Die Mitglieder der Erich Kästner-Gesellschaft (und damit auch der Vorstand) haben ihre Wohnsitze in der gesamten Bundesrepublik. Damit erhöht sich – bezogen auf den Gesamt-Etat – der Anteil der Verwaltungsausgaben. Sie sind aber zwingend notwendig, wenn die in § 2 festgelegte Zweckbestimmung der Gesellschaft erreicht werden soll. In der Finanzplanung und in den Jahresabrechnungen sind die Verwaltungsausgeben gesondert auszuweisen.

  1. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. a) In Anlehnung an § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sind angemessene Ausgaben für die Verwaltung eine satzungsgemäße Mittelverwendung.
    b) Die Bildung von Rücklagen für die in § 2c-d genannten Vorhaben dient ausschließlich der Erfüllung des Satzungszwecks.
    c) Die Erstattung von Reisekosten oder ein Zuschuss für die Mitglieder des Vorstands ist möglich, wenn die Finanzlage es zulässt und die Erreichung des Satzungszwecks dadurch nicht beeinträchtigt wird.
    d) Die Erstattung von Reisekosten ist auch möglich bei vom Vorstand angeordneten Dienstreisen, z.B. zu ALG-Sitzungen. Sie dienen der satzungsmäßigen Wahrnehmung der Interessen der eigenen Gesellschaft.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den in § 2 niedergelegten Zielen dieser Satzung uneigennützig dienen wollen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Nach der Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Bestätigung über die Mitgliedschaft.
Der Austritt eines Mitglieds kann nur durch schriftliche Erklärung und zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft verlieren, wenn es mit der Zahlung der Beiträge zwei Jahre im Rückstand ist.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstands in der Jahreshauptversammlung für das nachfolgende Geschäftsjahr fest. (Nicht satzungsgebundener Zusatz: Der Mitgliedsbeitrag beträgt 51,00 Euro pro Jahr. Jugendliche und Studierende zahlen 30,00 Euro.)
  2. a) Für Schulen hat der Vorstand einen Ermessens-Spielraum, den Beitrag nach Schulgröße individuell festzulegen.
    b) Dies gilt sinngemäß auch für andere „juristische Personen“.
  3. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag ist in der Regel durch ein Lastschrift-Mandat (früher: Einzugsermächtigung) zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Sie wird vom Vorstand schriftlich vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins zu erstatten.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstands über alle in § 2 der Satzung genannten Aktivitäten des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. a) Gemäß § 33 BGB ist zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    b) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
    c) Ist mit Sicherheit zu erwarten, dass eine 100-prozentige Zustimmung zu einer Änderung des Satzungszwecks (§33.1, Satz 2 BGB) nicht zu erreichen ist, so ist nach § 40 BGB zu verfahren. Die nachweislich nicht erreichbaren Mitglieder sind von der Summe aller Mitglieder abzurechnen; die verbleibenden Mitglieder müssen im Sinne des o.a. § 33 einer Änderung des Satzungszwecks zu 100 % zustimmen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied als Beisitzer.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter entweder der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  6. a) Mit fortschreitender digitaler Vernetzung können Vorstandssitzungen auch als Internet-Sitzung stattfinden, wenn gewährleistet ist, dass bei allen Sitzungsteilnehmern die technischen Voraussetzungen gegeben sind.
    b) Dabei gilt bei einer Abstimmung nach § 127(3) BGB die Hinzufügung des Absendernamens hinter dem Beschlusstext als „einfache elektronische Signatur“.
    c) Ein Sitzungsprotokoll muss das Datum, den Gegenstand der Abstimmung, die Namen der an der digitalen Sitzung Teilnehmenden und das Abstimmungsergebnis klar erkennen lassen.
  7. Die Einberufung des Vorstands bedarf keiner besonderen Form, jedoch ist eine Einberufungsfrist von mindestens acht Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung soll nach Möglichkeit bei der Einberufung mitgeteilt werden.
  8. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, wird diese von seinem Stellvertreter geleitet.
  9. a) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
    b) Für die Protokolle digitaler Sitzungen (siehe Nr. 6) gilt: Solange die Protokolle als Gesamt-Dokument (noch) nicht einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ bedürfen, muss ein ausgedrucktes Protokoll unterschrieben und beim Schriftführer aktenkundig hinterlegt werden.
  10. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Auf die möglichen Ausnahmen in § 3 Abschnitt B wird hingewiesen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder erschienen ist.
  2. Für den Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Im Falle einer ungenügenden Beteiligung an der Auflösungsversammlung ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Internationale Jugendbibliothek, München, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen unmittelbar und aus schließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden.

§ 10 Beschluss und Gültigkeit

Die in der Mitgliederversammlung vom 28.2.1997 revidierte Fassung der Satzung vom 29.2.1996 ist Grundlage der jetzt überarbeiteten Fassung. Die neue Satzung wurde vom Vorstand unter der Federführung von Schatzmeister Peter Weiler erarbeitet und unter Berücksichtigung moderner Technologien auf einen aktuellen Stand gebracht. Die vorliegende Satzung wurde vom Vorstand der Erich Kästner-Gesellschaft und der Mitgliederversammlung am 5.04.2014 beschlossen.
Sie wird nach Bestätigung durch das Amtsgericht München rechtsgültig.